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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herderstr. 5 / Gebäude A

D-90427 Nürnberg
- Stand: 01. Januar 2016 -
 
1. Geltungsbereich
 
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der cueconcept GmbH (nachfolgend „cueconcept“ genannt) gelten für alle Bestellungen bzw. Beauftragungen des oder der Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) sowie für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Geltung wäre ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden.
 
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn cueconcept in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltslos, daher ohne ausdrücklichen Widerspruch, ausführt.
 
2. Angebote
 
2.1. Die Angebote von cueconcept sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
 
3. Inhalt und Umfang der Leistungen von cueconcept
 
3.1. Soweit die Leistungen / Lieferungen von cueconcept die Überlassung von Software beinhalten bzw. die Erstellung kundenspezifischer Individualprogrammierungen umfassen ist für die Funktionalität dieser Software die Leistungs- bzw. Produktbeschreibung in der Dokumentation (bzw. im vertraglich vereinbarten Entwicklungsauftrag) allein maßgeblich. Eine weitergehende Funktionalität wird nicht geschuldet. Wünscht der Kunde Änderungen am vereinbarten Leistungsinhalt, z.B. im Hinblick auf den Umfang und Inhalt der Funktionalität der Software, der Programmstruktur oder Programmierungsmerkmalen, der Bildschirmgestaltung, etc. wird cueconcept diese Änderungen nur bei Abschluss einer zwischen der Parteien entsprechend zu treffender Vereinbarung gegen ein im Rahmen dieser Vereinbarung festgelegtes zusätzliches Entgelt vornehmen.
Der Abschluss einer solchen Vereinbarung setzt die technische, zeitliche und personelle Machbarkeit voraus.
Garantieerklärungen sind nur wirksam, wenn sie vorab ausdrücklich und schriftlich durch die Geschäftsführung cueconcept bestätigt wurden.
 
3.2. Mitwirkungspflichten
 
3.2.1. Wenn für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung von cueconcept die Mitwirkung des Kunden notwendig ist, z.B. durch die Zurverfügungstellung von Informationen (insbesondere über die Anforderungen an zu erstellende Software in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über verfahrenstechnische (kundeninterne) Gegebenheiten oder unternehmerische Prioritäten etc.), Vorlagen, Skizzen, Muster und/oder sonstiger Unterlagen, wird der Kunde diesen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommen. Gerät der Kunde damit in Verzug, können dadurch verursachte Verzögerungen bei der Fertigstellung der vertraglichen Leistung cueconcept nicht angelastet werden.
 
3.2.2. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass das cueconcept zur Verfügung gestelltes Material, insbesondere die gestellten Vorlagen, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde hat cueconcept im Fall einer solchen Schutzrechtsverletzung bei einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter, auch im Fall der Vervielfältigung, freizustellen.
 
3.2.3. Der Kunde sorgt in seinem Unternehmensbereich(en), in der die Vertragsleistung von cueconcept eingesetzt werden soll, für eine funktionierende Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung vorhandener Dokumentation(en) und entsprechenden Hinweisen von cueconcept. Gegebenenfalls obliegt es dem Kunden, den funktionierenden Ablauf seiner IT-Systeme durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Insbesondere wird der Kunde für eine ausreichende Sicherung seiner Daten sorgen.
 
3.2.4. Soweit zur Erbringung der Vertragsleistung von cueconcept erforderlich, wird der Kunde im notwendigen Umfang unentgeltlich seine Daten- und Telekommunikationseinrichtungen, Arbeitsräumlichkeiten und seine IT-Umgebung/-Systeme sowie sein Personal zur Verfügung stellen. Auch wird der Kunde cueconcept unmittelbaren Zugang (und/oder per Datenfernübertragung) zu seiner IT-Umgebung/-systemen einschließlich zur vertragsgegenständlichen Software ermöglichen.
 
3.2.5. Die vorstehenden Mitwirkungspflichten des Kunden gelten entsprechend, falls die vertraglich vereinbarte Leistung von cueconcept außerhalb des Unternehmensbereiches (-bereiche) des Kunden erbracht wird (wie zB auf Messen oder sonstigen öffentlichen Örtlichkeiten wie z.B. einer Multifunktionsarena oder einem Stadion). Das Material von cueconcept, das an die zur Vertragserfüllung vorgesehene Örtlichkeit verbracht und dort aufbewahrt wird, ist ab einem Materialwert von über 1.000 € durch geeignetes, vom Kunden zu beauftragendes Personal während der dortigen Aufenthaltsdauer zu bewachen.
Sind z.B. Wandmontagen Teil der vertraglichen Leistung von cueconcept, muss der Kunde für das rechtzeitige Aufstellen von ausreichend tragfähigen Wandplatten Sorge tragen.
Im Rahmen der Vertragserfüllung von cueconcept eingesetztes und/oder aufgebautes Material wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, nur mietweise für den vorgesehenen Vertragszweck überlassen bzw. eingesetzt.
Soweit Material von cueconcept außerhalb geschlossener Räumlichkeiten, daher auf Freiflächen und –gelände verbracht werden soll bzw. dort aufgebaut werden soll, muss dies vorher vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden.
Für die Einhaltung der jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen an Einsatzorten (z.B. VStättV, Brandschutz, etc.) trägt der Kunde die Verantwortung.
 
3.2.6. Beide Parteien werden jeweils einen verantwortlichen und erreichbaren Projektmanager benennen, der die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Vertragsdurchführung innehat. Insbesondere muss der Projektmanager des Kunden die Freigabe der entwickelten Konzeption, der Layouts und der geplanten Funktionen erklären können.
 
3.3. Die Auslieferung von Software erfolgt nach Wahl von cueconcept durch die körperliche Überlassung der Software auf DVD oder einem anderen Datenträger an die vertraglich vereinbarte Lieferadresse des Kunden oder durch die Bereitstellung zum Download und entsprechende Mitteilung an den Kunden (elektronische Auslieferung).
Die (körperliche) Auslieferung umfasst ein Exemplar der ablauffähigen Software auf Datenträger und - nur soweit ausdrücklich vereinbart - der Benutzerdokumentation.
Die Auslieferung weiterer Exemplare und/oder Benutzerdokumentationen kann gegen eine angemessene gesonderte Vergütung erfolgen.
Der Quellcode verbleibt grundsätzlich bei cueconcept und ist nicht Lieferbestandteil. Falls der Kunde dessen Herausgabe oder Auslieferung wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit cueconcept einschließlich einer angemessenen Vergütungsregelung.
 
3.4. Untersuchungs- und Rügepflicht
 
Der Kunde übernimmt hinsichtlich aller Lieferungen und Leistungen von cueconcept eine § 377 HGB entsprechende Untersuchungs- und Rügepflicht.
Falls individuelle Programmierleistungen Teil der vertraglichen Verpflichtung von cueconcept sind und diese rechtlich als Werkleistungen zu qualifizieren sind und § 651 BGB keine Anwendung findet, hat der Kunde nach Auslieferung durch cueconcept und deren Mitteilung über die bestehende Funktionsfähigkeit unverzüglich eine Funktionsüberprüfung vorzunehmen und innerhalb angemessener Frist alsbald als möglich abzuschließen.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber cueconcept die Abnahme zu erklären oder festgestellte Mängel mitzuteilen.
Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der Software bzw. der Programmierleistungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sich von cueconcept anschließend zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Systems haben.
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm cueconcept schriftlich eine Frist von drei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich und in nachvollziehbarer Weise spezifiziert.
 
3.5. Ohne eine bereits bei Vertragsabschluss bzw. bei der Beauftragung von cueconcept durch den Kunden getroffene Regelung bezüglich zusätzlicher Leistungen wie z.B. die Einweisung in die Softwareanwendung oder einer entsprechenden Schulung des Bedienungspersonals setzt die Erbringung solcher Zusatzleistungen den gesonderten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien, einschließlich einer entsprechenden Vergütungsregelung voraus.
 

4. Rechte und Nutzungsbefugnisse an den Arbeitsergebnissen bzw. Leistungs-inhalten
 
4.1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen bzw. Leistungsinhalten, insbesondere Urheber – und sonstige Rechte, insbesondere sonstige IP (Intellectual Property) Rechte verbleiben bei cueconcept (oder eventuellen Lizenzgebern von cueconcept).
Der Kunde erhält an den Arbeitsergebnissen bzw. Leistungsinhalten von cueconcept nur nichtausschließliche Nutzungsbefugnisse im nachfolgend beschriebenen Umfang.
 
4.2. Soweit nicht einzelvertraglich im Rahmen einer Beauftragung von cueconcept durch den Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, räumt cueconcept den Kunden ein einfaches Nutzungsrecht ein.
Dies umfasst unter anderem das Speichern, Laden, Ablaufenlassen, Vervielfältigungen und die Wiedergabe sowie gegebenenfalls im Rahmen des mit der Beauftragung von cueconcept durch den Kunden beabsichtigten Vertragszweckes zulässige Vorführung und öffentliche Zugänglichmachung.
Diese Nutzungsbefugnis wird auf unbegrenzte Zeit eingeräumt, wenn die Parteien sich auf den Vertragstypen Kauf geeinigt haben, andernfalls nur für die vertraglich vereinbarte Dauer.
 
4.3. Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Änderungen im Sinne der § 23, 39 UrhG sind nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung von cueconcept zulässig.
Soweit einzelvertraglich dem Kunden das Recht eingeräumt wurde, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen, hat der Kunde diese Dritte auf die entsprechende Einhaltung dieser Nutzungsregelung zu verpflichten.
 
4.4. Sofern es sich bei der Nutzung der Software um die Ausübung einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsart gem. § 31a Abs. 1 UrhG handelt, wird der Kunde cueconcept die beabsichtigte Aufnahme dieser Nutzung an die ihm zuletzt bekannte Adresse von cueconcept mitteilen; cueconcept kann dann innerhalb von einer Frist von 3 Monaten nach Absendung der Mitteilung die Einräumung der für die Ausübung dieser Nutzungsart erforderlichen Nutzungsrechte widerrufen.
 
4.5. Dem Kunden ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von cueconcept hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter Nutzungsrechte einfache oder ausschließliche Lizenzen an Dritte zu vergeben oder die Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
 
4.6. cueconcept bleibt es unbenommen, die bei der Auftragsausführung durchgeführten oder ähnliche Programmierungsarbeiten auch für Dritte durchzuführen. Insbesondere ist cueconcept nicht gehindert, dies unter Verwendung von Konzepten, Methoden und Erkenntnissen, die cueconcept bei der Auftragsausführung angewandt, weiterentwickelt oder gewonnen hat, zu vollziehen.
 
4.7. Soweit die Überlassung von Drittsoftware Teil der beauftragten Leistung bzw. Lieferung von cueconcept ist, wird dem Kunden daran nur das Nutzungsrecht eingeräumt, dass zu der Nutzung zusammen mit der übrigen vertragsgegenständlichen Software bzw. Programmierleistungen von cueconcept notwendig ist.
 
4.8. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, müssen alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten oder Prozessoren), auf denen die Software eingesetzt wird, sich in den Räumen des Kunden oder im unmittelbaren Besitz des Kunden befinden.
 
4.9. Notwendige Sicherungskopien sind zulässig und sich als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
 
5. Verzug
 
5.1. Die Einhaltung von Lieferfristen bzw. von Leistungserfüllungsterminen durch cueconcept setzt voraus, dass der Kunde seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten gegenüber cueconcept fristgerecht nachgekommen ist, daher insbesondere Informationen, Vorlagen, Skizzen, Muster und/oder sonstige Unterlagen rechtzeitig cueconcept übergibt bzw. zukommen lässt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die jeweilige Frist angemessen verlängert.
 
5.2. Ist cueconcept an der Einhaltung eines Liefertermins beziehungsweise Leistungs-erfüllungstermins aus Gründen gehindert, die cueconcept nicht zu vertreten hat oder die Nichteinhaltung des betreffenden Termins auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Ausfuhrbeschränkungen oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen ist, verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum. Soweit eine solche Anpassung des Liefer- bzw. Leistungserfüllungstermins für eine der Vertragsparteien wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ihr das Recht zu, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Wer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat dem anderen Vertragsteil dies unter Nachweis der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
5.3. cueconcept kommt nur dann in Verzug, wenn die Lieferung bzw. Leistung fällig ist und sie, ausgenommen in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB, nach einer ausdrücklichen schriftlichen Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfristsetzung nicht liefert. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
 
5.4. Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung bzw. Leistung, auch nach Ablauf einer cueconcept etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Schäden am Körper, der Gesundheit und/oder am Leben oder bei Verletzung von Kardinalpflichten (bei Kardinalpflichten begrenzt im Rahmen von nachfolgender Ziffer 7) zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt.
 

6. Gewährleistung
 
6.1. cueconcept steht dafür ein, dass alle an den Kunden ausgelieferten Produkte bzw. erbrachten Werkleistungen für diesen die vereinbarte Beschaffenheit haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen.
 
6.2. Alle von cueconcept an den Kunden auf Kaufbasis gelieferten Produkte oder erbrachten Werkleistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von cueconcept unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern der Mangel bzw. dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag und der betreffende Sachmangel ordnungsgemäß bei cueconcept vom Kunden gerügt wurde.
Der Kunde hat Sachmängel gegenüber cueconcept unverzüglich schriftlich zu rügen.
 
6.3. Zunächst ist cueconcept stets Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung – gemäß vorstehender Ziffer 6.2. – innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
 
6.4. cueconcept weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik derzeit nicht möglich ist, bei der Lieferung von Software oder der Erbringung von Programmierleistungen ein völlig fehlerfreies Produkt zu erstellen. Der Kunde muss daher anerkennen, dass nicht jede Funktionsstörung im Programmablauf einen gewährleistungserheblichen Mangel darstellt.
 
6.5. Wenn der Kunde auf von cueconcept gelieferter bzw. überlassener Hardware Software einsetzt, die nicht von cueconcept vertraglich geliefert bzw. überlassen wurde, kann cueconcept keine Gewährleistung für die Funktionalität dieser Software übernehmen.
 
6.6. cueconcept gewährleistet, dass der Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden keinerlei Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte derartige Ansprüche erheben, so hat der Kunde cueconcept unverzüglich darüber schriftlich und umfassend zu informieren. cueconcept wird dann die behauptete Rechtsverletzung überprüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.
 
6.7. Unabhängig von einem Verschulden von cueconcept bleibt eine etwaige Haftung von cueconcept bei einem arglisten Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz (soweit nach diesem zwingend gehaftet wird) unberührt.
 
6.8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden gegenüber cueconcept und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 
6.9. Die Verjährungsfrist für Sach- und/oder Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit der Auslieferung an den Kunden bzw. der Erbringung der Werkleistung.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von cueconcept, arglistigem Verschweigen des Mangels, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Rechtsmängeln gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB.
 
6.10. Auch bei sonstigen Leistungen von cueconcept, die außerhalb des vorstehend geregelten Gewährleistungsbereichs (für kaufrechtliche Produktüberlassungen und/oder Werkleistungen) nicht vertragsgerecht erbracht werden, wird dies der Kunde cueconcept gegenüber schriftlich rügen und in jedem Fall eine angemessene Nachfrist gewähren, die es cueconcept ermöglicht, eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen bzw. Abhilfe zu schaffen.

7. Haftung
 
7.1. Die Haftung von cueconcept aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, wird ausgeschlossen.
 
7.2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Schäden am Körper, der Gesundheit und/oder am Leben, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Schäden am Körper, der Gesundheit und/oder am Leben oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
 
7.3. cueconcept haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass cueconcept deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht hat. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Aufwand, der zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, wenn diese Daten mit verkehrsüblicher Sorgfalt gesichert gewesen wären.
 
7.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleibt, soweit sie dort zwingend geregelt ist, unberührt.
 
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
8. Vertraulichkeit, Datenschutz
 
8.1. Die Parteien werden vertrauliche Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben, weiterhin vertraulich behandeln, soweit die betroffene Partei nicht ausdrücklich die Vertraulichkeit der Information aufhebt.
Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vorher bekannt waren oder, ohne Verletzung der Vertraulichkeits-verpflichtung, durch einen Informationsempfänger allgemein öffentlich zugänglich gemacht wurden oder von einem dazu durch die jeweils betroffene Partei autorisierten Dritten bekannt gemacht wurden.
Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, weitergehende datenschutzrechtlicheVerpflichtungen vertraglich zu vereinbaren.
 
8.2. Mit einer Aufnahme in eine Referenzliste von cueconcept ist der Kunde einverstanden.
 
 
9. Zahlungen, Zahlungsverzug
 
9.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird, sind Zahlungen 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Gerät der Kunde mit der fälligen Zahlung in Verzug, kann cueconcept Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes einfordern.
 
9.2. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
 
 
10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
 
10.2. Rechte des Kunden aus den mit cueconcept getätigten Geschäften bzw. geschlossenen Vertragsabschlüssen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
 
10.3. Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln oder die Gültigkeit eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Geschäftsbedingungen durch Einbezug geworden sind.
 
10.4. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
 
10.5. Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Nürnberg bestimmt.

 

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